Marken

Eine Marke ermöglicht Wettbewerbern, ihre Dienstleistungen und Waren durch ein bestimmtes Kennzeichen von den Angeboten anderer zu unterscheiden. Aussagefähige und auf dem Markt durchsetzungsfähige Kennzeichen tragen zudem zur Wertschätzung und Bekanntheit des Markeninhabers bei. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, die Gestaltung und den Schutz von Marken sorgfältig zu planen und gegebenenfalls fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

Das Markengesetz schützt ebenfalls Unternehmenskennzeichen und Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen sowie geographische Herkunftsangaben.

Neben Wortmarken kennt das Markenrecht Bildmarken, kombinierte Wort- und Bildmarken, Farbmarken,  und andere.

Durch die Eintragung einer Marke erwirbt der Inhaber das Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung ein Zeichen zu benutzen, das aufgrund seiner Ähnlichkeit oder Identität sowie der Ähnlichkeit oder Identität der Waren oder Dienstleistungen, für das Publikum eine Verwechselungsgefahr birgt. Bei der Verletzung eines Kennzeichenrechtes kann der Markeninhaber neben Schadensersatzansprüchen auch Auskunfts- und Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer seines Schutzrechts geltend machen.

Will man selber Schadensersatzansprüchen, Auskunfts- und  Unterlassungsansprüchen entgehen bzw. ein mit Kosten verbundenes Widerspruchsverfahren vermeiden,  ist es vor der Benutzung oder Anmeldung einer Marke ratsam, zu überprüfen, ob nicht bereits ältere Rechte Dritter an der Marke bestehen.

Ebenso empfiehlt es sich, vor Anmeldung einer Marke zu überprüfen, ob der Marke keine Eintragungshindernisse entgegenstehen, da sonst eine Zurückweisung der Marken- anmeldung droht.

Beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) kann eine nationale Marke eingetragen werden. Daneben besteht die Möglichkeit die Marke auch international schützen zu lassen. Gleichfalls besteht die Möglichkeit eine Gemeinschaftsmarke mit Wirkung für alle EU- Staaten anzumelden.