Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes vorallem im Hinblick auf seine Interessen bei der  Nutzung und Verwertung seines Werkes. Geschützt wird  insbesondere die öffentliche Wiedergabe, die Verbreitung, Übersetzung, Änderung, etc.

Es kann zwar nicht das Urheberrecht an sich, jedoch können die Verwertungsrechte an dem Werk übertragen werden. Dies geschieht meist durch einen Lizenzvertrag.

Für das Erlangen von Urheberschutz ist das Erbringen einer persönlichen geistigen Schöpfung maßgeblich. Die Idee alleine genügt allerdings noch nicht. Diese muß nach außen hin in Erscheinung getreten sein,  z.B. in Form eines Bilds, eines Textes, eines Filmes, etc.

Das Urheberrecht beginnt mit der Erschaffung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Der Urheberrechtsvermerk an üblicher Stelle, wie z.B. der Copyright-Vermerk mit Namensangabe am  Textende ist zwar nicht zwingend für die Entstehung des Urheber- rechtsschutzes aber hat den Vorteil, daß der Urheber seine Urheberschaft nicht mehr beweisen muß, sondern für ihn die Urheberrechtsvermutung  automatisch gilt. Folge ist, daß u.U. ein Dritter den vollen Gegenbeweis erbringen muß, will er die  Urheberschaft bestreiten.